Dagegen vermögen sie darüber hinaus nichts an den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu ändern. Elemente die sich allenfalls strafmindernd oder straferhöhend auswirken könnten, sind nicht ersichtlich, weshalb seine persönlichen Verhältnisse neutral zu gewichten sind. Dem Führungsbericht vom 14. Dezember 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte als anständige und ruhige Person beschrieben wird. Den Mitinsassen gegenüber sei er korrekt und auf den Abteilungen gut eingegliedert. Die tägliche Möglichkeit zum Spazieren habe er sporadisch wahrgenommen. Disziplinarisch hätten sie sich einmal mit dem Be-