Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen an. Ergänzend ist gestützt auf die edierten Akten des SEM festzuhalten, dass der Beschuldigte in seiner zweiten Einvernahme gegenüber dem SEM erwähnte, dass das Unternehmen, für welches er gearbeitet habe, einen Auftrag des Königs erhalten habe (pag. 2022, F83). Insofern sind seine Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit diesen Aussagen gegenüber dem SEM in Einklang zu bringen. Dagegen vermögen sie darüber hinaus nichts an den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu ändern.