49 Abs. 2 aStGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Nachdem Gesagten ist die Freiheitsstrafe von 30 Tagen, gemäss Strafbefehl vom 15. November 2016 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland unverändert in die Strafzumessung einzubeziehen. Davon sind 15 Tage asperierend zu berücksichtigen, womit insgesamt eine Freiheitsstrafe von 72 Monaten resultiert. 21. Täterkomponenten Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz führte zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten Folgendes aus (pag. 1673, S. 73 des erstinstanzlichen Urteils):