Die Kammer erachtet eine Strafe von 20 Strafeinheiten dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 19.6 Fazit Insgesamt erachtet die Kammer für den Diebstahl, mehrfach begangen, die Hehlerei, den Hausfriedensbruch, mehrfach begangen, die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz eine Strafe von 5 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 71 Davon sind rund 3 ½ Monate (rund zwei Drittel) asperierend zu berücksichtigen, womit eine Freiheitsstrafe von 71 ½ Monaten resultiert.