Der Beschuldigte entwendete einerseits zwischen dem 9. und dem 11. August 2016 einen an der AP.________ (Strasse) in Bern abgestellten und verschlossenen Roller und andererseits einen zwischen dem 20. und dem 23. August 2016 an der AQ.________ (Strasse) in Biel abgestellten und unverschlossenen Personenwagen der K.________. Es besteht kein Anlass von der Strafempfehlung der VBRS-Richtlinien abzuweichen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 20 Strafeinheiten dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.