Rechtskraft. Dem Beschuldigten wurde sodann eine Ausreisefrist bis zum 19. Oktober 2016 gesetzt, welche er – ohne auszureisen – verstreichen liess. Der Beschuldigte wusste, dass er die Schweiz hätte verlassen müssen und hielt sich bis zu seiner Anhaltung vom 4. Februar 2017 weiterhin in der Schweiz auf. Zu den Beweggründen führte der Beschuldigte aus, dass er die Schweiz nie werde verlassen können. Unabhängig davon wo er hingehen würde, würde er jeweils wieder zurück in die Schweiz gebracht (pag. 805, F12 f.). Der Beschuldigte vermochte nicht nachvollziehbar zu erklären, weshalb er die Schweiz nicht verlassen hat. Eine Ausreise wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen.