Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen im unteren Bereich anzusiedeln und damit als leicht einzustufen. Hierfür wird eine Strafe von 30 Strafeinheiten festgesetzt. 19.4 Wiederhandlung gegen das Ausländergesetz Die Vorinstanz verweist auf die entsprechenden VBRS-Richtlinien, ohne jedoch die Strafe einzeln aufzuführen. Die VBRS-Richtlinien sehen für den rechtswidrigen Aufenthalt bis zu drei Monaten 20 bis 40 Strafeinheiten und bei einem Aufenthalt von drei bis 12 Monaten 40 bis 90 Strafeinheiten vor (vgl. S. 28). Das Asylgesuch des Beschuldigten wurde am 5. Mai 2016 abgewiesen und die Wegweisung per 24. August 2016 verfügt. Dieser Entscheid erwuchs am 28. September 2016 in