70 den Willen der Berechtigten betreten. Die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten geht nicht über das für die Tatbestandsmässigkeit Erforderliche hinaus. Der Beschuldigte hatte von den gegen ihn ausgesprochenen Hausverboten Kenntnis und handelte mithin vorsätzlich. Das Betreten der jeweiligen Verkaufsstellen wäre für ihn ohne weiteres vermeidbar gewesen. Es bestand kein Anlass diese Verkaufsstellen entgegen der Hausverbote aufzusuchen und zu betreten. Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen im unteren Bereich anzusiedeln und damit als leicht einzustufen.