Das Tatverschulden ist mit Blick auf den grossen Strafrahmen als insgesamt leicht zu qualifizieren. Insgesamt erachtet die Kammer für diese drei Fälle des Diebstahls eine Gesamtstrafe von 50 Strafeinheiten für angemessen. 19.2 Hehlerei Die VBRS-Richtlinien empfehlen für einen Normsachverhalt (Hehlerei im Wert von knapp über CHF 300.00) eine Sanktion von 10 Strafeinheiten. Die eingeklagten Deliktsgutwerte betragen CHF 300.00 für 30 bis 40 gestohlene Kleidungsstücke (T-Shirts, Hosen und Hemden). Es besteht kein Anlass von der Strafempfehlung der VBRS-Richtlinien abzuweichen, weshalb die Kammer eine Strafe von 10 Strafeinheiten für angemessen erachtet. 19.3 Hausfriedensbruch