eine Strafe von 30 Strafeinheiten auszufällen (vgl. S. 47). Die Deliktsbeträge sind vorliegend teilweise deutlich tiefer. Bezüglich der Verwerflichkeit des Handelns sowie der Art und Weise des Vorgehens ist anzumerken, dass der in ein unverschlossenes Haus eindrang, um Lebensmittel zu entwenden und Rucksäcke eines schlafenden sowie einer sich kurz zuvor entfernten Geschädigten zu behändigen. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Seine Beweggründe waren egoistisch und rein finanziellen Ursprungs. Die Vermeidbarkeit der Tat wäre ohne weiteres gegeben gewesen. Das Tatverschulden ist mit Blick auf den grossen Strafrahmen als insgesamt leicht zu qualifizieren.