Der Deliktsbetrag beläuft sich auf CHF 1‘474.00. Schliesslich behändigte sich der Beschuldigte am 4. November 2016 auf der Zugfahrt von Spiez nach Zweisimmen in Oberwil den Rucksack des eingeschlafenen Geschädigten AA.________. Den entwendeten Rucksack verstaute er sodann im zuvor entwendeten Rucksack der Geschädigten U.________ und verliess in Zweisimmen den Zug. Der Deliktsbetrag beträgt insgesamt CHF 1‘081.00. Gemäss den VBRS-Richtlinien ist für einen einfachen Diebstahl mit folgendem Sachverhalt «Der Täter behändigt im Elektronik Fachgeschäft ein Gerät im Wert von CHF 2‘000.00 und verlässt das Geschäft ohne zu bezahlen.» eine Strafe von 30 Strafeinheiten auszufällen (vgl. S. 47).