ein und begab sich ins Untergeschoss, wo er aus dem Kühlschrank Lebensmittel im Wert von CHF 505.00 entwendete und das Haus durch die unverschlossene Türe wieder verliess. Der zweite Vorfall gestaltete sich derart, dass der Beschuldigte am 29. Oktober 2016 in Spiez den seitens der Geschädigten U.________ kurzzeitig auf einer Sitzbank deponierten Rucksack während deren Abwesenheit entwendete. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf CHF 1‘474.00. Schliesslich behändigte sich der Beschuldigte am 4. November 2016 auf der Zugfahrt von Spiez nach Zweisimmen in Oberwil den Rucksack des eingeschlafenen Geschädigten AA.