69 19. Zu den übrigen Delikten 19.1 Diebstahl Der Beschuldigte wurde des Diebstahls in drei Fällen schuldig erklärt. Die Kammer stellt in Bezug auf die Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts folgende Überlegungen an: Der Beschuldigte drang zwischen dem 15. und 16. September 2016 in das unverschlossene Haus der Geschädigten Z.________ ein und begab sich ins Untergeschoss, wo er aus dem Kühlschrank Lebensmittel im Wert von CHF 505.00 entwendete und das Haus durch die unverschlossene Türe wieder verliess