18.3 Fazit Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Strafe von 2 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Davon ist 1 Monat asperierend zu berücksichtigen, womit eine Strafe von 68 Monaten resultiert.