Wie bereits in Ziffer 17.2 ausgeführt, bestreitet der Beschuldigte auch diesen Vorwurf, weshalb die konkreten Beweggründe nicht abschliessend eruiert werden können. Die Kammer gelangt in Anbetracht sämtlicher Umstände zum Schluss, dass der Beschuldigte die Privatklägerin aus nichtigem Anlass und ohne jeden überzeugenden Grund angegriffen hat. Es bestand nicht der geringste Anlass für diese Tat. Diese wäre ebenfalls vielmehr vermeidbar gewesen. Insgesamt ist die subjektive Tatschwere neutral zu werten. 18.3 Fazit Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt als leicht einzustufen.