Indem der Beschuldigte unvermittelt und ohne Vorwarnung auf die Privatklägerin zuging, sie würgte und versuchte, sie zu Boden zu drücken und sie dabei verletzte, handelte der Beschuldigte fokussiert und verwerflich. Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen als leicht zu bezeichnen und liegt bei 2 Monaten Freiheitsstrafe. 18.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Wie bereits in Ziffer 17.2 ausgeführt, bestreitet der Beschuldigte auch diesen Vorwurf, weshalb die konkreten Beweggründe nicht abschliessend eruiert werden können.