68 Hautverfärbungen, betont über dem linken Kopfwendermuskel. Im Kopfbereich fanden sich keine Stauungsblutungen. Ein Bewusstseinsverlust während des Würgens blieb aus. Diese Verletzungen fügte der Beschuldigte der Privatklägerin zu, indem er zielgerichtet auf sie zuging und sie mit einer Hand während rund ein bis drei Minuten würgte und versuchte, sie dadurch zu Boden zu drücken. Indem der Beschuldigte unvermittelt und ohne Vorwarnung auf die Privatklägerin zuging, sie würgte und versuchte, sie zu Boden zu drücken und sie dabei verletzte, handelte der Beschuldigte fokussiert und verwerflich.