Obwohl er versuchte die Privatklägerin mitzureissen, konnte sich diese an einem Ast festhalten und aus dem Würgegriff des Beschuldigten lösen. Dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist, ist mithin nicht dem Verhalten des Beschuldigten zuzuschreiben, weshalb nur eine geringe Reduktion der Strafe vorzunehmen ist. Es ist eine Strafminderung von 4 Monaten vorzunehmen, was eine Strafe von 11 Monaten ergibt. Davon sind 7 Monate asperierend zu berücksichtigen, womit sich die Einsatzstrafe auf 67 Monate erhöht.