17.3 Fazit zur Tatschwere Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt als noch als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von 15 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 17.4 Versuch Der ausgebliebene Erfolg ist allein glücklichen Umständen und Zufall zu verdanken. Der Beschuldigte ist aufgrund des abfallenden Geländes ausgerutscht. Obwohl er versuchte die Privatklägerin mitzureissen, konnte sich diese an einem Ast festhalten und aus dem Würgegriff des Beschuldigten lösen.