Die genauen Beweggründe können deshalb nicht abschliessend eruiert werden. Gestützt auf das Beweisergebnis kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, weshalb die Kammer in Anbetracht sämtlicher Umstände zum Schluss gelangt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin aus nichtigem Anlass und ohne jeden überzeugenden Grund angegriffen hat. Es bestand nicht der geringste Anlass für diese Tat. Diese wäre ebenfalls vielmehr vermeidbar gewesen. 17.3 Fazit zur Tatschwere Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt als noch als leicht einzustufen.