Beim vollendeten Delikt wäre das objektive Tatverschulden – im Verhältnis zum Strafrahmen – noch als leicht zu bezeichnen und läge beim hypothetisch vollendeten Delikt im Bereich von 15 Monaten Freiheitsstrafe. 17.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und skrupellos, was – da tatbestandsimmanent – verschuldensmässig neutral zu gewichten ist. Der Beschuldigte bestreitet auch diese Anschuldigung der (versuchten) Gefährdung des Lebens. Die genauen Beweggründe können deshalb nicht abschliessend eruiert werden.