Erneut ist das Verhalten des Beschuldigten als fokussiert und zielgerichtet zu bezeichnen, zumal er ohne ein Wort zu sagen direkt auf die Privatklägerin zuging, sie mit seiner Hand am Hals packte und würgte. Es hätte ohne weiteres eine konkrete Lebensgefahr eintreten können, die nur durch Zufall – indem der Beschuldigte ausrutschte – abgewendet werden konnte. Beim vollendeten Delikt wäre das objektive Tatverschulden – im Verhältnis zum Strafrahmen – noch als leicht zu bezeichnen und läge beim hypothetisch vollendeten Delikt im Bereich von 15 Monaten Freiheitsstrafe.