67 Betreffend die Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte nachts, im Dunkeln, ein leichtes Opfer suchte und dieses durch seine Vorgehensweise (direktes und von oben auf der Treppe herabsteigendes Zugehen) überrumpelte. Erneut ist das Verhalten des Beschuldigten als fokussiert und zielgerichtet zu bezeichnen, zumal er ohne ein Wort zu sagen direkt auf die Privatklägerin zuging, sie mit seiner Hand am Hals packte und würgte.