Der Beschuldigte versuchte – wie bereits bei C.________ – die Privatklägerin zu Fall zu bringen. Die Privatklägerin kämpfte mit Atemnot und musste unbeschreibliche Ängste durchstehen. Die Privatklägerin wies keine erheblichen körperlichen Verletzungen auf. Gemäss ihren Aussagen anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung gehe sie nach wie vor in Behandlung. Sie habe immer noch Angst und könne nicht alleine nach Hause gehen (pag. 1950, Z. 32-34).