Diese wäre vielmehr vermeidbar gewesen. 16.2.3 Fazit zur subjektiven Tatschwere Nach Einbezug der gesamthaft neutral zu wertenden subjektiven Tatkomponenten bliebt es vorliegend bei einem mittelschweren Verschulden und damit bei 60 Monaten Freiheitsstrafe. 16.3 Fazit zur Tatschwere Das Tatverschulden des Beschuldigten ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt als mittelschwer einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für die qualifizierte sexuelle Nötigung eine Strafe von 60 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.