Der Beschuldigte bestreitet die Anschuldigung der sexuellen Nötigung. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten primär um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse ging. Er strebte die Erniedrigung und die Unterwerfung der Privatklägerin an, weshalb er aus rein egoistischen Beweggründen handelte. Letzteres ist allerdings tatbestandsimmanent und somit neutral zu werten. 16.2.2 Vermeidbarkeit Der Beschuldigte liess sich von seinen sexuellen Bedürfnissen leiten. Es bestand jedoch nicht der geringste Anlass für diese Tat. Diese wäre vielmehr vermeidbar gewesen.