66 richtet und fokussiert hinweg. Insgesamt legte der Beschuldigte ein besonders grausames und skrupelloses Verhalten an den Tag, was – da tatbestandsimmanent – verschuldensmässig neutral zu gewichten ist. 16.1.3 Fazit zur objektiven Tatschwere Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen als mittelschwer zu bezeichnen und liegt bei 60 Monaten Freiheitsstrafe. 16.2 Subjektive Tatschwere 16.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Der Beschuldigte bestreitet die Anschuldigung der sexuellen Nötigung.