Dabei würgte er sie intermittierend und knotete ihr schliesslich ihren BH-Träger derart um den Hals, dass sie anhaltend dem Gefühl ausgesetzt gewesen ist, keine Luft mehr zu bekommen und nicht mehr schreien konnte. Er verlangte von ihr auch mehrfach still zu sein. Die Verwerflichkeit des Handelns ist akzentuiert. Der Beschuldigte fiel regelrecht über die Privatklägerin her, als er sie in einem etwas reduzierten Allgemeinzustand – ihr war übel – beim Brunnen seitlich der AG.________ vorfand. Er zerrte sie rasch in den Wald, um sich fernab der Öffentlichkeit an ihr zu vergehen.