Das Ausmass der Gefährdung des geschützten Rechtsguts ist deshalb als erheblich zu bezeichnen. 16.1.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Der Beschuldigte berührte die Privatklägerin über und unter den Kleidern am ganzen Körper, den Brüsten und den Schamlippen, versuchte sie zu küssen und sich oral befriedigen zu lassen. Dabei würgte er sie intermittierend und knotete ihr schliesslich ihren BH-Träger derart um den Hals, dass sie anhaltend dem Gefühl ausgesetzt gewesen ist, keine Luft mehr zu bekommen und nicht mehr schreien konnte.