Sie sei nicht gerne alleine. Sie könne – im Unterschied zu früher – zum Beispiel nicht alleine im Wald spazieren gehen und schaue, dass sie abends zu zweit unterwegs seien (pag. 1944, Z. 28-40). Es gebe nach wie vor Alltagssituationen, in denen sie eingeschränkt sei oder Angst habe (pag. 1945, Z. 1-3). Es ist von einer erheblichen Betroffenheit und einer gewissen Traumatisierung der Privatklägerin auszugehen. Davon zeugte auch der Umstand, dass sie auch noch während der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung immer wieder zu weinen begann. Das Ausmass der Gefährdung des geschützten Rechtsguts ist deshalb als erheblich zu bezeichnen.