65 und unabhängig zu entfalten und Beziehungen selbständig und eigenverantwortlich ohne Zwang zu gestalten (MAIER, a.a.O., N. 1 zu Art. 189). Indem der Beschuldigte die Privatklägerin während rund 20 bis 30 Minuten am ganzen Körper über und unter den Kleidern berührte, sie zu küssen versuchte, sie entkleidete und ihre Schamlippen berührte, wiederholt versuchte, sich oral befriedigen zu lassen und die Privatklägerin intermittierend würgte, ihr den Mund zuhielt und sie ins Gesicht schlug, verletzt er das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung erheblich.