die Gesamtstrafe einbezogen werden kann, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vollendung der strafbaren Handlung oder Unterlassung abzustellen. Dauerdelikte – falls die Tathandlung über den Zeitpunkt über den Zeitpunkt der Ausfällung des früheren Urteils andauert – können in eine hypothetische Gesamtstrafe miteinbezogen werden. Diese Delikte sind mit der Vollendung bereits begangen (ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, N. 166 zu Art. 49).