Da es sich bei der Vorstrafe vom 15. November 2016 einerseits um eine Freiheitsstrafe handelt, liegen in Bezug auf sämtliche Delikte – mit Ausnahme der Übertretungen – gleichartige Strafen vor und es ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB für diese neu zu beurteilenden Delikte eine Gesamtstrafe – als Zusatzstrafe zu der erwähnten Vorstrafe – zu bilden. Diese Delikte hat der Beschuldigte jeweils vor dem Urteil vom 15. November 2016 begangen. Dies hat auch für die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu gelten, welche darüber hinaus noch bis zum 4. Februar 2017 andauerte. Da bereits die vollendete Tat als begangenes Delikt abgeurteilt und damit bei der früheren Verurteilung in