15. Methodik Gegen den Beschuldigten ist vorliegend eine relevante Vorstrafe vorhanden, welche bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist; das Urteil der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 15. November 2016. Der Beschuldigte wurde mit diesem Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen und zu einer Busse von CHF 200.00 verurteilt (pag. 2070 f.). Da es sich bei der Vorstrafe vom 15. November 2016 einerseits um eine Freiheitsstrafe handelt, liegen in Bezug auf sämtliche Delikte – mit Ausnahme der Übertretungen – gleichartige Strafen vor und es ist in Anwendung von Art.