Er zeigte sich von Geldstrafen und Bussen bisher unbeeindruckt. Die übrigen Diebstähle sowie die Sachbeschädigung, welche geringfügig im Sinne von Art. 172ter aStGB begangen wurden, werden dagegen mit Busse bestraft. Dasselbe gilt für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) und gegen das Personenförderungsgesetz (Art. 57 Abs. 3 PBG). Gesamtfreiheitsstrafe