129 aStGB; Art. 139 Ziff. 1 aStGB; Art. 160 Ziff. 1 aStGB). Art. 123 Ziffer 1 aStGB sieht für einfache Körperverletzung einen ordentlichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Denselben Strafrahmen sieht Art. 186 aStGB für den Hausfriedensbruch und Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG für die Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch vor. Der ordentliche Strafrahmen für die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Art. 115 Abs. 1 lit.