handlungen gegen das Personenförderungsgesetz sind in Rechtskraft erwachsen, nicht dagegen ihre Sanktion. Der ordentliche Strafrahmen für die sexuelle Nötigung beträgt Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe (Art. 189 Abs. 1 aStGB). Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe nicht unter drei Jahren (Art. 189 Abs. 3 aStGB). Die Gefährdung des Lebens, Diebstahl sowie Hehlerei werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 129 aStGB;