Der Beschuldigte beging die zuvor beurteilten Delikte vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in seiner Fassung vom 1. Januar 2018, die Beurteilung erfolgt aber nachher. Das neue Recht ist im Ergebnis und in Anwendung auf das jeweilige Delikt nicht milder, weshalb (in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB) altes Recht anzuwenden ist.