Der Beschuldigte betrat trotz des gegen ihn ausgesprochenen Hausverbots am 1. September 2016 den V.________ in Biel und handelte damit in objektiver Hinsicht tatbestandsmässig. Er wusste um das bestehende Hausverbot der V.________ und handelte mithin vorsätzlich. Ein gültiger Strafantrag liegt vor (pag. 950). Der Beschuldigte ist folglich wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 aStGB, begangen am 1. September 2016 in Biel, schuldig zu erklären. 11.3.3 Hausfriedensbruch vom 7. Oktober 2016 Erneut betrat der Beschuldigte trotz eines gegen ihn ausgesprochenen Hausverbots am 7. Oktober 2016 den X.________ in Biel und erfüllte damit den objektiven Tatbestand.