11.3 Hausfriedensbruch 11.3.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Gemäss Art. 186 aStGB macht sich des Hausfriedensbruchs schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. 11.3.2 Hausfriedensbruch vom 1. September 2016 Der Beschuldigte betrat trotz des gegen ihn ausgesprochenen Hausverbots am 1. September 2016 den V.__