60 11.2.2 Subsumtion Als erstellt gilt, dass der Beschuldigte zwischen dem 19. und dem 20. November 2016 in das Fahrzeug der Geschädigten I.________ eingestiegen ist. Zudem entwendete er Deliktsgut in der Höhe von CHF 220.00 in Form einer Reithose, eines Reithelms und einer CD. Dabei riss der Beschuldigte die Verschalung der Lenksäule ab und zog die Kabel heraus. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er wollte sich das entwendete Deliktsgut aneignen und sich dadurch bereichern. 11.3 Hausfriedensbruch 11.3.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Gemäss Art.