144 Abs. 1 aStGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Auch hier gilt, dass der Täter auf Antrag mit Busse bestraft wird, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richtet (Art. 172ter aStGB). Subjektiv erfordert die Sachbeschädigung Vorsatz. Dazu gehört insb. das Wissen, dass die Sache fremd ist oder daran ein fremdes Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, sowie das Wissen und Wollen, dass die Einwirkung auf die Sache diese beschädigt oder zerstört.