11.2 Diebstahl und Sachbeschädigung vom 19./20. November 2016 11.2.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand In Bezug auf den objektiven und subjektiven Tatbestand des Diebstahls sowie auf das geringfügige Vermögensdelikt kann auf die Ausführungen in Ziffer 11.1.1 hiervor verwiesen werden. Gemäss Art. 144 Abs. 1 aStGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht.