Der Beschuldigte nahm den Rucksack während ihrer Abwesenheit an sich. Erneut handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Vorliegend ging es ihm ebenfalls darum, sich den Rucksack und insbesondere dessen Inhalt anzueignen und sich daran zu bereichern. Der Beschuldigte ist mithin des Diebstahls, begangen am 29. Oktober 2016 zum Nachteil von U.________ im Deliktsbetrag von CHF 1‘474.00, schuldig zu erklären. 11.2 Diebstahl und Sachbeschädigung vom 19./20. November 2016 11.2.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand