Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Dabei wollte sich der Beschuldigte die Jacke und insbesondere deren Inhalt aneignen und sich unrechtmässig bereichern. Sein Verhalten erfüllt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht die Tatbestandsmerkmale von Art. 139 Ziffer 1 i.V.m. Art. 172ter aStGB. 11.1.3 Diebstahl vom 29. Oktober 2016 Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Geschädigte U.________ ihren Rucksack am 29. Oktober 2016 am Bahnhof in Spiez kurzzeitig auf einer Sitzbank deponierte, ohne jedoch den Gewahrsam oder den Herrschaftswillen daran aufzugeben. Der Beschuldigte nahm den Rucksack während ihrer Abwesenheit an sich.