2019, N. 29 zu Art. 172ter). 11.1.2 Diebstahl vom 4. Juni 2016 Da sich der Deliktsbetrag auf CHF 299.00 beläuft, liegt vorliegend ein Diebstahl an einem geringfügigen Vermögenswert vor. Ein geringfügiges Vermögensdelikt ist nur auf Strafantrag hin strafbar (Art. 172ter aStGB). Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte dem Geschädigten T.________ am 4. Juni 2016 auf der Zugstrecke von Emmenbrücke nach Sursee, kurz vor der Haltestelle Oberkirch, dessen Jacke entwendete und den Zug anschliessend samt Jacke und vom Geschädigten unbemerkt verliess. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich.