59 aStGB neben Vorsatz und Aneignungsabsicht auch die Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter i.V.m. Art. 139 aStGB). Das Bundesgericht hat die objektive Grenze für den geringen Vermögenswert oder Schaden auf je CHF 300.00 festgesetzt, und zwar einheitlich für die ganze Schweiz und unabhängig von der Person und den Verhältnissen des jeweiligen Opfer (WEISSEN- BERGER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 29 zu Art.