Es kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte das Geschäft X.________ AG trotz des ihm eröffneten und bestens bekannten Hausverbots vom 22. September 2016 betrat. 11. Rechtliche Würdigung 11.1 Diebstahl 11.1.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art.139 Ziff. 1 aStGB). In subjektiver Hinsicht fordert Art. 139