995, Z. 23 f.). Dass sich der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft hierzu nicht mehr äusserte und im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte, dass er beim ersten Mal keine Kenntnis von den Hausverboten der V.________ und der X.________ AG gehabt habe, ist unbehelflich und seine Aussagen sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. 10.5.6 Fazit und erstellter Sachverhalt Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung sämtlicher Beweismittel ein Gesamtbild, das dem Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben wird, entspricht. Es kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte das Geschäft X.______