Es ist erstellt, dass das Hausverbot an besagtem Datum über den Beschuldigten in dessen Anwesenheit verhängt wurde, was er mit seiner Unterschrift bestätigte (pag. 971). Den Ausführungen des Verteidigers, wonach nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte das Hausverbot verstanden habe, kann nicht gefolgt werden. Rund anderthalb Monate zuvor wurde ihm bereits durch die V.________ ein solches Hausverbot ausgestellt. Ferner gab er in seiner ersten Einvernahme zu, vom Hausverbot gewusst zu haben (pag. 995, Z. 23 f.).